Finanzstrafrecht 2007
1. Aufl. 2008
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S. 1011. Leistungsfähigkeitsprinzip im allgemeinen Individualstrafrecht
1.1 Geldstrafenbemessung im StGB
§ 19 Abs 2 erster Satz StGB lautet wie folgt: „Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen.“ Erwägungen der Strafzumessung werden bei Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nicht nochmals berücksichtigt.
Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Straftäters sind die laufenden Einkünfte, Vermögen, dessen Verwertung zumutbar ist, sowie mögliche zusätzliche Einkünfte durch eine zumutbare (Neben-)Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu beurteilen. Dabei sind aber zukünftig bevorstehende Änderungen der Verhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Die Geldstrafe ist derart zu bemessen, dass eine Abschöpfung des Einkommens des Täters bis auf einen vergleichsweise geringen - dem Existenzminimum nahekommenden - Betrag stattfindet und dadurch eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards für die Gesamtdauer der tatschuldangemessenen Freiheitsstrafe eint...