Finanzstrafrecht 2007
1. Aufl. 2008
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S. 711. Einleitung und Problemstellung
Über vieles aus der Strafrechtspraxis lassen sich klare Aussagen mit einem gar hohen Abstraktionsgrad treffen. Die Praxis der Strafzumessung gehört dazu freilich nicht. Das ist der Preis des Schuldstrafrechts und des Bemühens um Einzelfallgerechtigkeit. Die Sanktion ist im Regelfall auf diesen einen unverwechselbaren Fall abgestimmt. Der große Bereich des Ermessens dominiert gegenüber zwingendem Recht.
So sind im Folgenden nicht Klarstellungen dahingehend zu erwarten, welche Strafe über einen Täter, der über einen bestimmten Zeitraum einen deutlich definierten fiskalischen Schaden angerichtet hat, im Regelfall verhängt wird. Vor allem ungelöste Probleme werden erörtert werden, Probleme, für die jedoch der Gesetzgeber verantwortlich ist, und nicht etwa eine von Schlangenlinien und Unstimmigkeiten gekennzeichnete Judikatur. Es gilt zu versuchen, der Kompatibilität des Sanktionensystems des StGB einerseits und des FinStrG andererseits nachzuspüren. Alle strafzumessungsrelevanten Bestimmungen des FinStrG zu diskutieren nähme ungebührlich viel Raum in Anspruch. So beschränke ich mich auf die einerseits für die innere Struktur des FinStrG, andererseits für die Vereinbarkeit mit de...