Finanzstrafrecht 2006
1. Aufl. 2007
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S. 165I. Vorbemerkungen
Das Prinzip ne bis in idem ist praktisch überall anerkannt. Besonders in internationalen Abkommen über Menschenrechte ist dieser Grundsatz in der Regel enthalten. So finden wir das Prinzip in den europäischen, amerikanischen und arabischen Menschenrechtserklärungen. Auch mehrere strafrechtliche internationale Normen regeln das Verbot der Doppelbestrafung: das Statut des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien (1993/1998), das Statut des Internationalen Gerichts für Ruanda (1994/1998), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (1998) ua.
Das Prinzip ne bis in idem wurde auch in internationale Normen über bestimmte Straftatbestände eingefügt: Convention on Laundering, Search, Seizure and Confiscation of the Proceeds from Crime (1990), Convention on the fight against Corruption involving Officials of the European Communities or Officials Member States of European Union (1997), Conventions of European Communities’ Financial Interests (1995).
In den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist aber diese Anerkennung nicht so verbreitet wie in den internationalen Menschenrechtsabkommen. So scheint das Prinzip ne bis in id...