Finanzstrafrecht 2006
1. Aufl. 2007
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S. 43Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen auch im Finanzstrafrecht einzuführen, und zwar sowohl im gerichtlichen als auch im verwaltungsbehördlichen, ergab sich als internationale Verpflichtung aus dem Zweiten Protokoll vom zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und auf Grund des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch als nationale Verpflichtung. Kert bejaht diesen Anpassungsbedarf, meint jedoch, dass die Anpassung in einigen Punkten nicht geglückt oder nicht optimal erfolgt ist. Zu diesen Bedenken soll im folgenden Beitrag Stellung genommen werden.
1. Anwendungsbereich der Verbandsverantwortlichkeit
Kert meint, dass durch internationale Übereinkommen keine Verpflichtung bestand, bei fahrlässigen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten eine Verantwortlichkeit von Verbänden vorzusehen. Damit hat Kert natürlich Recht. Die internationale Verpflichtung nach dem oa Zweiten Protokoll besteht allerdings nur für bestimmte unter das oa Übereinkommen fallende vorsätzliche Zollvergehen. Die Frage kann also nicht sein, warum eine Verantwortlichkeit von Verbänden auch bei fahrlässigen Finanzvergehen und bei Finanzordnungswidrigkeiten normiert wu...