Finanzstrafrecht 2005
1. Aufl. 2006
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S. 1151. Grundrechtseingriffe
Tatsache ist, dass sich die tägliche Arbeit der Steuer- und Zollfahndung vielfach im Bereich der Grundrechtseingriffe bewegt. Man denkt zwar dort, wo es ums Geld geht, bei den Grundrechten primär an das Eigentumsrecht, stößt aber anhand der im Finanzstrafgesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sehr rasch auf eine ganze Reihe von Grundrechten, in die von den Finanzstrafbehörden zulässigerweise eingegriffen werden kann.
Dabei handelt es sich um:
die persönliche Freiheit, in die bei der Festnahme, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Untersuchungshaft nach § 85 ff FinStrG eingegriffen wird,
das Hausrecht, in das bei der Hausdurchsuchung nach § 93 ff FinStrG eingegriffen wird,
das Briefgeheimnis, in das bei der Beschlagnahme nach § 89 FinStrG eingegriffen wird,
den Datenschutz, in den bei einschlägigen Auskunftsersuchen nach § 99 FinStrG eingegriffen wird,
das Recht auf den gesetzlichen Richter, das ein zuständiges Behördeneinschreiten nach § 58 ff FinStrG erfordert,
das Recht auf ein gerichtliches Verfahren in Strafsachen, das nach den Grundsätzen des Art 6 EMRK durchzuführen ist, was gerade im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, das ja nicht unter den österreichischen Vorbehalt zu Art 5 (und 6) EMRK bezüglich des Verwaltungsstrafverfahrens fällt, besonders z...