Finanzstrafrecht 2004
1. Aufl. 2005
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S. 113Die nachfolgenden Ausführungen werden nicht umfassend sein. Die Auseinandersetzung wird auf die Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG beschränkt, welche regelmäßig im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen begangen werden. Selbst in diesem Bereich wird der nochmals einschränkende Hauptgesichtspunkt sein, ob es richtig ist, für die Begehung der strafbaren Handlung nur die unrichtige Abgabenerklärung als entscheidend anzunehmen oder ob die einzelnen Teilunrichtigkeiten mit den ihnen zurechenbaren Verkürzungsbeträgen nicht doch mit für die Tatbestandsmäßigkeit entscheidend sind.
1. Wodurch wird der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG erfüllt?
Plückhahn stellt dar, dass der Inhalt des Tatbestandsmerkmales „Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht“ der BAO zu entnehmen ist, welche wiederum in § 119 BAO den Umfang dieser Pflichten „nach Maßgabe der Abgabenvorschriften“ bestimmt. Was immer der Inhalt dieser Anzeige- , Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten im Einzelnen ist, Plückhahn gelangt zu § 33 Abs 1 FinStrG jedenfalls zu dem Ergebnis, dass der „Hauptanwendungsbereich der Offenlegungspflichtverletzung“ die „Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen“ ist. Wenn auch von unterschiedlichen Ausgangspositionen ...