Finanzstrafrecht 2003
1. Aufl. 2004
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S. 179I. Einführung
Das deutsche Steuerrecht enthält keine gegen internationale Steuergestaltungen gerichtete Verbotsnormen. Das gilt auch für den Fall, dass derartige Gestaltungen allein dem Zweck dienen, Steuern zu vermeiden. Das deutsche Steuerrecht setzt freilich insoweit Grenzen gegen internationale Steuergestaltungen, als in bestimmten Fällen die steuerliche Anerkennung derartiger Gestaltungen dadurch versagt bleibt, dass etwa Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden. Zu den Normen, die derartige Steuerfolgen auslösen, gehören die allgemeinen und besonderen Missbrauchsvorschriften, die entweder in den Doppelbesteuerungsabkommen oder aber im nationalen Recht verankert sind. Von der Rechtsfolgenseite her haben diese Missbrauchsvorschriften, die durchweg dem Steuerschuldrecht zuzuordnen sind, nur eine begrenzte Reichweite: Sie gelten nicht für das Steuerstrafrecht, so dass auch bei Erfüllung eines Tatbestandes einer Missbrauchsvorschrift noch keine Steuerhinterziehung gegeben ist. Hierzu drei Thesen:
Die allgemeinen und besonderen Missbrauchsvorschriften der DBA und des nationalen Steuerrechts verbieten keine auf Steuerersparnis gerichteten internationalen Steuergestalt...