Finanzstrafrecht 2017
1. Aufl. 2018
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I. S. 110Einleitung
Mit der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG kann bis auf eine Ausnahme bei allen Finanzvergehen Straffreiheit erlangt werden, soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen objektiv erfüllt sind.
Das Institut der Selbstanzeige ist in den letzten Jahren immer wieder in Diskussion geraten, da Steuerpflichtige Finanzvergehen begingen und lediglich bei gestiegenem Entdeckungsrisiko Selbstanzeige erstatteten. Das Risiko, dass zu diesem Zeitpunkt Sperrwirkungen aktiv waren und somit keine strafbefreiende Wirkung mehr erzielt werden konnte, nahmen die Taktierer in Kauf.
Bei historischer Betrachtung des § 29 FinStrG zeigt sich, dass dem Gesetzgeber diese Problematik sehr wohl bewusst war, da dieser die „Daumenschrauben“ für Taktierer bei Selbstanzeigen sukzessive angezogen hat. Darauf soll nachfolgend überblicksmäßig eingegangen werden.
II. Verschärfungen der Selbstanzeigebestimmung
A. Stammfassung des FinStrG 1959
Schon in der Stammfassung des FinStrG 1959 wollte der Gesetzgeber Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG nicht zeitlich unbegrenzt zulassen. Somit bestehen bereits seit damals Restriktionen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der diesbezüglichen strafbefreienden Erstattungsmöglichkeit.
Diese zeitliche Limitierung diente dem Entgegenwirken de...