Finanzstrafrecht 2017
1. Aufl. 2018
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I. S. 69Inhalt des § 29 FinStrG und Problemstellung
§ 29 FinStrG legt unter der Bezeichnung „Selbstanzeige“ einen finanzstrafrechtlichen Strafaufhebungsgrund fest: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (§ 29 Abs 1 FinStrG). Die Bestimmung gilt (mit einer Ausnahme) für alle Finanzvergehen im Sinne des FinStrG. Diese sind insbesondere im Besonderen Teil des FinStrG (§§ 33 bis 52) zu finden, können aber auch in jedem anderen Bundesgesetz als solche festgelegt sein (§ 1 Abs 1 FinStrG). Darüber hinaus gilt § 29 FinStrG sinngemäß auch für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts (§ 254 Abs 1 FinStrG).
Die Darlegung der Verfehlung hat gegenüber einem Zollamt oder einem Finanzamt zu erfolgen (je nachdem, ob die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung (oder ein sonstiger Einnahmenausfall) verbunden, tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug, das heißt in der Regel zugleich mit der Selbstanzeige, die für die Feststellung der Verkürzung (des Ausfalls) bedeutsamen Umstände offengelegt werden und die sich daraus ergebenden Beträge (die vom Anzeiger geschuldet werden oder für di...