Datenschutz für Vereine
1. Aufl. 2018
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S. 157Anhang 2: Entwurf Black-List
Entwurf – Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (im Folgenden: DSGVO), vom Verantwortlichen durchzuführen ist.
Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist
§ 2. (1) Sofern die Verarbeitung rechtmäßig im Sinne des Art. 6 DSGVO erfolgt und keine Datenverarbeitung gemäß der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, vorliegt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
(2) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist durch de...