Datenschutz für Vereine
1. Aufl. 2018
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S. 162. Prinzipien und Rechtsgrundlagen der Datennutzung
2.1. Einhaltung der Grundprinzipien
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt: Grundsätzlich ist jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten verboten, außer man kann sich auf einen Erlaubnistatbestand stützen. Hier handelt es sich – wie bereits bisher – um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfordert grundsätzlich
die Einhaltung sämtlicher der nachfolgenden datenschutzrechtlichen Prinzipien und aus dem Prinzip der Rechtmäßigkeit folgend
das Vorhandensein (mindestens) einer Rechtsgrundlage.
2.1.1. Prinzip von Treu und Glauben
Verarbeitungen erfüllen diesen Grundsatz dann, wenn sie in Umfang und eine Weise dem entsprechen, womit der Betroffene redlicherweise rechnen konnte. „Fairness“ wäre hier wohl die zutreffendere Bedeutung. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht dabei in enger Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit und der Zweckbindung. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip könnte etwa dann vorliegen, wenn Geburtsdaten, die für die Spendenabsetzbarkeit erhoben worden sind, für gezielte Werbung für das gemeinnützige Vererben verwendet werden.