Praxisleitfaden Baustelle und Recht
2. Aufl. 2011
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S. 1194. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unfälle am Bau
Passiert ein Arbeitsunfall auf einer Baustelle, bei welchem ein oder mehrere Arbeiter verletzt oder getötet werden, so erfolgen zwangsläufig Untersuchungen der dazu berufenen Behörden, um strafrechtliche Verantwortlichkeiten festzustellen. Zu denken ist hier an die Überprüfung eines strafrechtlichen Vorwurfes wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne der § 88 ff StGB oder sogar der fahrlässigen Tötung gemäß den § 80 ff StGB.
Der Begriff der Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinn ist im § 6 StGB definiert:
§ 6 StGB. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zumuten ist und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Geprüft wird also subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten: Dem Täter muss vorzuwerfen sein, er hätte die objektive Sorgfaltspflicht, gegen die er mit seinem Verhalten verstoßen hat, nach seinen individuellen körperli...