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S. 717Kapitel V
52. Überblick zum BAG
Zum „Schnuppern“ vor Beginn eines Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses siehe 3.
Probezeit der Lehrlinge siehe 14.2.3.
Anzeigepflichten des Lehrberechtigten
Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle (eingerichtet bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes) ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, Folgendes anzuzeigen (§ 9 Abs. 9 BAG):
Unterbrechungen des Lehrverhältnisses, die über vier Monate im jeweiligen Lehrjahr hinausgehen (§ 13 Abs. 3 BAG - siehe dazu im Folgenden);
eine „automatische“ Beendigung des Lehrverhältnisses (siehe auch 39.) wegen Tod des Lehrlings oder des Lehrberechtigten wenn kein Ausbildner vorhanden ist, es sei denn, dass er ohne Aufschub bestellt wird oder der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des § 4 BAG (bestimmte strafbare Handlungen) von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist. Falls im letzten Fall der Lehrberechtigte die Tätigkeit unter den näheren Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BAG wieder aufnimmt, ist dies ebenfalls anzuzeigen (zu § 14 BAG siehe auch unter „Beendigung des Lehrverhältnisses“ im Folgenden);
eine vorzeitige Auflösung des Lehrv...