zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Rauch

Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2010

9. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2010 (9. Auflage)

Kapitel IV

37. Einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt)

37.1 Zugang einseitiger Willenserklärungen

Arbeitsverhältnisse werden durch einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt) oder durch eine Vereinbarung (einvernehmliche Lösung) aufgelöst. Einseitige Willenserklärungen entfalten ihre Rechtswirkungen, wenn sie dem anderen Vertragsteil zugehen (empfangsbedürftige Willenserklärung). Mit dem Zugang einer Kündigungserklärung beginnt daher die Kündigungsfrist zu laufen. Bei nicht fristgebundenen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (wie dem vorzeitigen Austritt bzw. der Entlassung) wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang sofort beendet.

Die bloße Abmeldung von der GKK kann ein Arbeitsverhältnis nicht beenden (OGH 9 ObA 84/91w, 9 ObA 198/01h - siehe auch 32.).

Wird eine einseitige Willenserklärung mündlich ausgesprochen, so gilt sie als sofort zugegangen. Falls die Übermittlung der einseitigen Willenserklärung durch einen eingeschriebenen Brief erfolgt, so treten die Rechtswirkungen erst dann ein, wenn beim Erklärungsempfänger der Zugang erfolgt ist oder die einseitige Willenserklärung zumindest in den Machtbereich des Er...

Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2010

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.