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Kapitel III
35. Arbeitskräfteüberlassung
35.1 Begriffsbestimmung und Ausnahmen
An der Arbeitskräfteüberlassung sind drei Personen beteiligt. Der Überlasser verpflichtet Arbeitskräfte vertraglich zur Arbeitsleistung an Dritte. Der Beschäftiger schließt einen Überlassungsvertrag mit dem Überlasser ab und setzt Arbeitskräfte des Überlassers zur Arbeit für betriebseigene Zwecke ein. Zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft wird keine vertragliche Regelung getroffen (nur in Ausnahmefällen kann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft angenommen werden - OGH 9 ObA 2/08x).
Das seit geltende Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) bezweckt die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der überlassenen Arbeitskräfte. Einen Schwerpunkt bildet daher auch die Konzessionspflicht für Personalbereitsteller (§ 323 b GewO in der Fassung Art. V AÜG).
Von der Konzessionspflicht ausgenommen ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie die Überlasser ausüben („Nachbarschaftshilfe“), bis zur Höchstdauer von sechs Monaten pro Kalenderjahr (Zeiten von nacheinander überlassenen verschiedenen Arbeitskräften sind zu addieren - § 251 Abs. 2 GewO).
Für die „ Nachbarschaftsh...