1 x 1 der Personalverrechnung 2021
4. Aufl. 2021
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S. 13813. Abmeldung bei der Sozialversicherung
Der Dienstgeber hat jede bei ihm beschäftigte voll- oder teilversicherte Person - pflichtversicherte Person nach dem ASVG bzw Beitragspflicht nach dem BMSVFG - binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Zwei Abschriften der Bestätigung von der vollständigen Abmeldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
Die Einführung der mBGM bringt auch bei der elektronischen Abmeldung und die dadurch erfolgte Neuordnung des Melde- und Abrechnungssystems eine Änderung mit sich. Zahlreiche Datenfelder müssen wie bei der „reduzierten Anmeldung“ seit nicht mehr befüllt werden. Diese werden der Sozialversicherung seit über die mBGM gemeldet.
13.1. Inhalt und Aufbau der Anmeldung
Bei der Abmeldung ist das Datum des „Endes des Entgeltanspruches“ und das arbeitsrechtliche „Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ einzutragen.
Bei der „Unterbrechen des Dienstverhältnis“ wie bspw bei Karenzurlaub, Präsenzdienst, der Fall endet der Entgeltanspruch, aber das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt aufrecht. In diesem Fall ist nur d...