1 x 1 der Personalverrechnung 2021
4. Aufl. 2021
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S. 535. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer)
5.1. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Unter Dienstnehmer versteht das Gesetz Personen, die in einem echten Dienstverhältnis stehen, als auch freie Dienstnehmer und an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligte Personen.
Bemessungsgrundlage ist die Summe sämtlicher Arbeitslöhne inkl Sachbezüge und Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt), die in einem Kalendermonat an alle Dienstnehmer gezahlt wird, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, steuerfreie Überstundenzuschläge und auch einmalige Prämien gehören ebenfalls zur Bemessungsgrundlage wie steuerpflichtige Reisekosten.
Der Dienstgeberbeitrag beträgt seit 3,9 % der Bemessungsgrundlage.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat den Betrag von EUR 1.460 (Freigrenze) nicht, so verringert sie sich um den Freibetrag von EUR 1.095.