1 x 1 der Personalverrechnung 2020
3. Aufl. 2020
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S. 16112. Urlaub
12.1. Urlaubsanspruch
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Arbeitsjahr bis zum sechsten Monat im aliquoten Ausmaß. Nach sechs Monaten entsteht der Anspruch auf den gesamten Urlaub.
Das Urlaubsjahr ist ident mit dem Arbeitsjahr und beginnt mit dem Dienstantritt. Unter gewissen Umständen kann das Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Eine Umstellung ist durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zulässig.
Der Urlaubsantritt hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erfolgen. Dabei sollte sowohl auf die Erfordernisse des Unternehmens als auch die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden. Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Es empfiehlt sich aber, diese schriftlich zu dokumentieren.
12.2. Verjährung des Urlaubsanspruchs
Verjährung bedeutet, dass mit Ablauf einer bestimmten Frist das Klagerecht erlischt. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, bleibt aber als sog Naturalobligation bestehen.
Die allgemeine Verjähru...