1 x 1 der Personalverrechnung 2020
3. Aufl. 2020
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S. 272. Sozialversicherung (Grundlagen)
2.1. Sozialversicherungspflicht
Jede aktive Erwerbstätigkeit löst eine Sozialversicherungspflicht aus. Eine Vollversicherung umfasst die Krankenversicherung (KV), die Unfallversicherung (UV), die Pensionsversicherung (PV) und die Arbeitslosenversicherung (AV). Der Arbeitnehmeranteil der Arbeitslosenversicherung entfällt bzw reduziert sich bei geringem Entgelt. Der Arbeitgeberanteil beträgt auch bei geringem Entgelt des Dienstnehmers unverändert 3 %.
Eine Teilversicherung ist eine Versicherungspflicht nur in einem oder in zwei Versicherungszweigen. Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert.
An die Krankenkasse sind auch die Arbeiterkammerumlage (KU), der Wohnbauförderungsbeitrag (WF), der Insolvenzentgeltsicherungszuschlag (IE) sowie der Beitrag nach dem BMSVG, der an betriebliche Vorsorgekasse weitergeleitet wird, zu entrichten.
Werden mehrere verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten oder unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeiten in einem Jahr ausgeübt, sind für jede Erwerbstätigkeit unabhängig von der anderen vorerst einmal Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Wird jedoch die Höchstbeitragsgrundlage überschritten, ist der Dienstneh...