1 x 1 der Personalverrechnung 2019
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1279. Unterbrechung des Dienstverhältnisses
9.1. Mutterschutz
Dienstnehmerinnen haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Entbindungstermins Mitteilung zu machen. Der Dienstgeber hat seinerseits unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft dem Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu erstatten. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist der Dienstnehmerin zu übergeben.
Dienstnehmerinnen haben ab der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz dauert bis vier Monate nach der Entbindung.
Wenn Dienstnehmerinnen nach dem Mutterschutz die Karenz in Anspruch nehmen, können sie bis vier Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.
Auch bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit nach dem Mutterschutz gilt der Kündigungsschutz bis vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, jedoch höchstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr.
Die werdende Mutter hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst, wenn Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet ist. Für diese Zeit der Freistell...