ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2019
1. Aufl. 2019
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S. 71. Die Novelle zum AZG und ARG
1.1. Erweiterungen zu den Ausnahmekatalogen des AZG und ARG
Zur bisherigen Rechtslage
Hinsichtlich Führungskräften haben das AZG (im § 1 Abs 2 Z 8 und im § 19b Abs 3 Z 3) und das ARG (im § 1 Abs 2 Z 5) bis jeweils folgende Ausnahme vom Anwendungsbereich vorgesehen:
„Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“.
Eine entsprechende Ausnahmebestimmung sieht auch der § 1 Abs 3 KA-AZG vor. Diese Bestimmung wurde nicht geändert. Die vorgenannte Ausnahme von der Anwendbarkeit des AZG und ARG bewirkt insbesondere, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Ruhepausen, Überstundenarbeit, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Aufzeichnungspflichten, Wochenend- und Wochenruhe, Ersatzruhe und Rufbereitschaft nicht anzuwenden sind. Ausgenommene AN können beispielsweise auch an 7 Tagen in der Woche im Rahmen eines Arbeitsvertrages Arbeitsleistungen ohne tägliche Höchstgrenzen und ohne Aufzeichnungen verrichten. Ein Anspruch auf Überstundenentlohnung für ausgenommene AN ist nur dann gegeben, wenn der anzuwendende KV oder der Arbeitsvertrag dies vorsieht (siehe 1.1.3).
Der Begriff des „leitenden Angestellten“ ist insbesondere auch im von Bedeutung. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nur AN iSd