Thomas Rauch

Arbeitsrecht 2013

1. Aufl.

ISBN: 978-3-7073-2267-5

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Arbeitsrecht 2013 (1. Auflage)

S. 7

1.1. Auflösungsabgabe

Bei Freisetzung älterer AN musste der AG einen Malus entrichten, wenn der AN das 50. Lebensjahr vollendet bzw überschritten hatte und mindestens zehn Jahre betriebszugehörig war. Der Malus wurde mit abgeschafft.

Ab 2013 ist jedoch eine Auflösungsabgabe bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Ausnahmen siehe im Folgenden) von € 113,– zu entrichten, die alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse oder freien Arbeitsverhältnisse betrifft, die nach dem beendet werden (§§ 2b und 10 Abs 45 AMPFG). Der Betrag von € 113,– wird jährlich mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs 2 ASVG) erhöht. Die neue Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten, wenn

  • das Arbeitsverhältnis (freie Arbeitsverhältnis) auf längstens sechs Monate befristet war (mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristungen sind zu addieren),

  • die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Probemonats erfolgt,

  • der AN (freie AN) gekündigt hat,

  • der AN (freie AN) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,

  • der AN aus gesundheitlichen Gründen einen vorzeitigen Austritt erklärt,

  • im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (freien Arbeitsverhältnisses) ein Anspruch auf eine I...

Arbeitsrecht 2013

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