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S. 71. Gesetzesänderungen
1.1. Änderungen zum Ausländerbeschäftigungsrecht
1.1.1. Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist
EU-Bürger können im EU-Raum ohne weitere Bewilligung einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen.
Für acht der zehn Mitglieder der EU (Slowakei, Ungarn, Slowenien, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern), die mit der EU beigetreten sind, wurde in den „Kopenhagener Kriterien“ eine siebenjährige Übergangsfrist für die AN-Freizügigkeit vereinbart. Hiervon ausgenommen waren Malta und Zypern, für deren Staatsangehörige von vornherein die EU-Freizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit gegolten haben.
Österreich hat die siebenjährige Übergangsfrist voll ausgeschöpft und es ist somit seit das AuslBG auf Staatsbürger der vorgenannten acht EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr anwendbar.
Dies hat einige Anpassungen im AuslBG erforderlich gemacht.
Rumänien und Bulgarien sind der EU mit beigetreten. Auch für die Staatsbürger dieser beiden Staaten wendet Österreich das siebenjährige Übergangsarrangement an. Vorläufig gelten daher für Rumänen und Bulgaren weiterhin die Regelungen des AuslBG. Spätestens mit gilt die volle Freizügigkeit auch für rumänis...