Umsatzsteuer-Handbuch 2024
1. Aufl. 2024
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§ 26a Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr
UStR zu § 26a:
3446
Ab besteht die Möglichkeit, für Einfuhren die Sonderregelung in § 26a UStG 1994 in Anspruch zu nehmen, und zwar durch Abgabe einer Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz (vgl. Artikel 143a Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) bzw. bis zum Einsatz der Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz durch Abgabe einer Standardzollanmeldung, in der die Kurznummer „9990 9000 20“ sowie der zusätzliche Informationen-Code „26000“ anzugeben sind (vgl. ZollAnm-V 2016, BGBl. II Nr. 110/2016 idF BGBl. II Nr. 175/2021). Diese Sonderregelung kann nur angewendet werden, wenn der Einzelwert der Waren 150 Euro nicht übersteigt und die Waren nicht über den IOSS (§ 25b UStG 1994) zu erklären sind. Bei Anwendung der Regelung in § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ist die Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen.
Werden die Waren unter Anwendung der Sonderregelung in § 26a UStG 1994 beim Zoll angemeldet, kommt zwingend der Normalsteuersatz zur Anwendung. Möchte der Unternehmer die Waren zum ermäßigten Steuersatz versteuern, hat er eine Standardzollanmeldung unter Verwendung der entsprechenden Warennummer oder – bis zum Einsatz der Zollanmeldung mit super-reduziertem...