Umsatzsteuer-Handbuch 2024
1. Aufl. 2024
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§ 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
UStR zu § 20:
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Rz | |
1. Veranlagungszeitraum | |
1.1 Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum | |
1.2 Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum | |
1.3 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung | |
1.4 Berechnung der Steuer | |
2. Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum | |
2.1 Umfang des Vorsteuerabzugs | |
2.2 Abziehbare Vorsteuern | |
2.3 Vorsteuerabzug bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten | |
3. Kürzerer Veranlagungszeitraum | |
4. Umrechnung von Werten in einer anderen Währung | |
5. EUSt | derzeit frei |
1. Veranlagungszeitraum
1.1 Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum
2681
Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Zu den hievon bestehenden Ausnahmen siehe § 20 Rz 2682 bis 2684 und Rz 2711.
1.2 Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum
2682
Der Unternehmer kann dieses unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG 1994 durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen (zur Erklärung siehe § 20 Rz 2685 und 2686).
2683
Hat sich der Unternehmer für ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch auf dem Gebiet der USt entschieden, so ist es ihm nicht möglich, wieder auf das Kalenderjahr als Veranlag...