Umsatzsteuer-Handbuch 2024
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18a Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister (BGBl. I 106/2023)
UStR zu § 18a:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |
1. Allgemeines | 2599 |
2. Begriffs- und Ortsbestimmungen | 2599a |
2.1. Begriffsbestimmungen | 2599a |
2.2. Ortsbestimmungen | 2599b |
3. Ausnahmen | 2599c |
4. Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten | 2599e |
1. Allgemeines
2599
Ab besteht für Zahlungsdienstleister die Verpflichtung, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen, aufzubewahren und solche Zahlungen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. Dies gilt für Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat Österreich ist. Die Mitgliedstaaten haben die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank, das zentrale elektronische Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), zu übermitteln, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.
2. Begriffs- und Ortsbestimmungen
2.1. Begriffsbestimmungen
2599a
Für die nähere Bestimmung der unter die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten fallenden Vorgänge ist primär auf Begriffe, die im Zahlun...