Umsatzsteuer-Handbuch 2024
1. Aufl. 2024
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§ 7 Ausfuhrlieferung
UStR zu § 7:
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Rz | |
1. Beförderung oder Versendung | |
1.1 Beförderung | |
1.2 Versendung | |
1.3 Touristenexport | |
2. Ausländischer Abnehmer | |
2.1 Grundsatz | |
2.2 Touristenexport | |
3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels | |
3.1 Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ | |
3.2 Werklieferungen | |
3.3 Feste Verbindung bzw bestimmungsgemäße Verwendung | |
3.4 Versorgung eines Kraftfahrzeuges | |
3.5 Entscheidungsbaum | |
3.6 Andere Beförderungsmittel | |
4. Ausfuhrnachweis allgemein | |
5. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall | |
6. Ausfuhrnachweis im Touristenexport bzw bei sonstiger Beförderung | |
6.1 Ausfuhrnachweis im Touristenexport | |
6.2 Ausfuhrnachweis bei sonstiger Beförderung | |
7. Verordnungsermächtigung | derzeit frei |
8. Unselbständige Nebenleistungen |
1051
Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert,
über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis 2593).
Die Ausfuhrbele...