BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 50e Pflegeteilzeit
Anmerkung: In Angleichung an die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 1993/459, (§ 14d Abs 5 und § 11 Abs 3 AVRAG in der Fassung des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl I 2013/138) wurde auch für Bundesbedienstete die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege geschaffen. Diese kann gem Abs 1 auf Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit vorliegen. Die regelmäßige Wochendienstzeit kann dabei auf bis zu zehn Stunden herabgesetzt werden, wobei die Dauer der Pflegeteilzeit mindestens ein Monat betragen muss und drei Monate nicht überschreiten darf. Die Nicht-Gewährung ist schriftlich zu begründen. Eine Teilzeitbeschäftigung zur Pflege ist dabei gem Abs 2 für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal möglich, ein erhöhter Pflegebedarf (Änderung der Pflegegeldstufe) ermöglicht jedoch eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur Pflege für maximal drei Monate, sodass eine derartige Teilzeitbeschäftigung für ein und dieselbe zu betreuende Person in Summe höchstens für sechs Monate gewährt bzw vereinbart werden kann. Die Bezüge während einer solchen Teilzeitbeschäftigung werden wie bei anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung ermittel...