BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 50d Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Anmerkung: Abs 1 legt fest, dass, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, nicht nur eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung, sondern je nach Wunsch des Beamten/der Beamtin auch eine Änderung des Prozentausmaßes der Herabsetzung möglich ist. Gem Abs 2 ist die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu verfügen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG/VKG in Anspruch genommen wird.
Abs 3 sieht vor, dass Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die auf Grund der (vorzeitigen) Beendigung nicht konsumiert werden, für einen allfälligen späteren Verbrauch gewahrt bleiben (§ 50a Abs 3).