BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 50c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Anmerkung: Abs 1 trifft nähere Anordnungen zu Art und Weise der stundenmäßigen Festsetzung der Wochendienstzeit. Abs 2 stellt sicher, dass das Beschäftigungsausmaß von 50 % nicht unterschritten wird. Im Falle eines zwingenden dienstlichen Erfordernisses kann die regelmäßige Wochendienstzeit auch auf ein nicht ganzzahliges Stundenausmaß herabgesetzt werden. Aus Gründen einer überschaubaren Personalbewirtschaftung soll aber die Festsetzung eines vollen Stundenausmaßes die Regel sein. Abs 3 sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Beamte/Beamtinnen nur unter engen Voraussetzungen (Notwendigkeit der unverzüglichen Schadensabwehr, kein vollbeschäftigter Bediensteter/keine vollbeschäftigte Bedienstete steht zur Verfügung) zur Erbringung von Mehrleistungen herangezogen werden dürfen.