BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 50a Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeitaus beliebigem Anlaß
Anmerkung: Nach Abs 1 kann (Ermessen!) die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag des Beamten/der Beamtin bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (20 Stunden) herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist nur zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung. Die regelmäßige Wochendienstzeit muss außerdem nicht starr auf 50 %, sondern sie kann gem Abs 2 auf eine beliebige Zahl voller Stunden im Ausmaß von 50 % bis unter 100 % der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden. Gem § 50c Abs 2 kann in zwingenden Fällen sogar vom vollen Stundenausmaß abgegangen werden. Abs 3 legt die Obergrenze für die Gesamtdauer der Herabsetzungen mit zehn Jahren fest. Übersteigt die Dauer der Herabsetzung diesen Zeitraum, besteht kein Anspruch mehr auf Beschäftigung im ursprünglichen Stundenausmaß. Die Herabsetzung kann nur für volle Jahre in Anspruch genommen werden, um eine überschaubare Personalbewirtschaftung sicherzustellen. Eine vorzeitige Beendigung unter den Vorauss...