BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 50 Bereitschaft und Journaldienst
Anmerkung: Der Beamte/die Beamtin kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst),
in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu sein und von sich aus bei Eintritt von ihm wahrgenommenen Umständen die dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft),
seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt des Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft; gilt nicht als Dienstzeit).
Im Zusammenhang mit den verschiedenen Bereitschaftsarten sind insbesondere § 49 Abs 2 und die § 17a und 17b GehG zu beachten. Dienstleistungen während einer Dienststellenbereitschaft sind als Mehrdienstleistung zu qualifizieren und entsprechend auszugleichen/abzugelten. Die Bereitschaftsentschädigung gem § 17b gebührt dann für die „inaktive“ Zeit. Die Journaldienstzulage gem § 17a GehG gilt dagegen sowohl die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft als auch die (allfällige) Dienstleis...