BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 49 Mehrdienstleistung
Anmerkung: Gem Abs 1 hat der Beamte/die Beamtin auf Anordnung Mehrdienstleistungen über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus zu erbringen. Für Mehrdienstleistungen im Sinne der Bestimmung ist die Anordnung ein konstitutives Element. Insofern sind sie auch vom Gleitzeitguthaben abzugrenzen, da dieses im Rahmen der Gleitautonomie weitgehend eigenbestimmt erworben wird.
§ 47a kennt mehrere Arten von Mehrdienstleistungen: die Überstunden, jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte/die Beamtin verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, und die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gem § 49 Abs 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Mehrdienstleistung liegt jedoch nur dann vor, wenn tatsächlich Dienst geleistet wird: damit ist Reisezeit, welche außerhalb des fiktiven Normaldienstplans liegt, soweit in ihr keine dienstlichen Tätigkeiten versehen werden, keinesfalls Dienstzeit bzw Mehrdienstleistung. Allerdings ist sie dann Dienstzeit, wenn sie zwischen zwei dienstlichen Einsätzen liegt. Unter den in Abs 1 Z 1 bis 4 gen...