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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 48f Ausnahmebestimmungen

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Die Richtlinie 2003/88/EG gestattet in Art 17 Abs 1 eine Abweichung von den Mindestvorschriften bei leitenden Angestellten und Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis, deren Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen selbst festgelegt werden kann. Von diesen beiden Abweichungsmöglichkeiten macht Abs 1 hinsichtlich der an erster Stelle angeführten Personengruppe in der Weise Gebrauch, dass Beamte/Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder durch eine Zulage (zB Funktionszulage, Verwendungszulage) als abgegolten gelten, von den Schutzbestimmungen ausgenommen werden (beachte dazu auch die Anmerkungen zu § 48 Abs 3a und 3b und das Optionsrecht gem § 30 Abs 4a GehG 1956).

Abs 2 nimmt verschiedene Bedienstetengruppen von den Schutzbestimmungen nach § 48a bis 48e gänzlich aus. Die Besonderheiten der Aufgaben der im Abs 2 angeführten Staatsorgane und der bei diesen Beschäftigten rechtfertigen für sich allein nicht schon eine Abweichung von den ...

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