BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 48d Wochenruhezeit
Anmerkung: Gem Abs 1 ist pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Die Wochenruhezeit von 35 Stunden pro Siebentageszeitraum schließt grundsätzlich den Sonntag ein. Wird in einer Kalenderwoche die vorgeschriebene wöchentliche Mindestruhezeit von 35 Stunden unterschritten, ist nach Abs 2 sicherzustellen, dass in der nächstfolgenden Kalenderwoche eine entsprechende Verlängerung der wöchentlichen Mindestruhezeit erfolgt.