BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 48c Tägliche Ruhezeiten
Anmerkung: Nach dieser Bestimmung ist jedem Beamten/jeder Beamtin pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Diese Bestimmung ist nach § 48f ebenfalls auf die dort angeführten Bedienstetengruppen nicht anzuwenden.