BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 48b Ruhepausen
Anmerkung: Gem dieser Bestimmung ist bei einer täglichen Dienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren. Die zeitliche Festlegung dieser Pause richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Vom Anspruch auf Gewährung einer Ruhepause sind nach § 48f die dort angeführten Bedienstetengruppen ausgeschlossen. Zur Frage der Anrechenbarkeit der Ruhepausen auf die Dienstzeit siehe ua VwGH 2006/12/0067 (zum im Wesentlichen identischen § 64b Oö Landesbeamtengesetz 1993).