BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 48a Höchstgrenzen der Dienstzeit
Anmerkung: Die in Abs 1 festgelegte Höchstgrenze von 13 Stunden für die Tagesdienstzeit entspricht der Richtlinie 2003/88/EG, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Die Höchstgrenze der Tagesdienstzeit von 13 Stunden darf nur bei den in Abs 2 angeführten Tätigkeiten unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen überschritten werden. Nach Abs 2 Z 1 ist zunächst eine Überschreitung der täglichen Höchstdienstzeit bei Tätigkeiten zulässig, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten verrichtet werden. Dazu zählen Dienstverrichtungen an zur Dienststelle gehörenden Außenstellen oder Anlagen, in anderen Dienststellen, Prüf- und Kontrolldienste, Patrouillendienste, vermessungstechnische Feldarbeiten und ähnliche Tätigkeiten. Nach Abs 2 Z 2 gilt diese Überschreitungsmöglichkeit auch für Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass bei ihnen unbedingt die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss. Als Bereiche, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährlei...