BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 48 Dienstplan
Anmerkung: Abs 1 enthält die besondere Verpflichtung des Beamten/der Beamtin, die dienstplanmäßig vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, und die Anordnung (an die Ressorts), die tatsächlich erbrachten Dienststunden automationsunterstützt zu erfassen, wo dem keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Der Dienstplan ist eine dienstliche Anweisung (generell oder individuell), welche anordnet, während welcher Zeit Beamte/Beamtinnen grundsätzlich Dienst zu versehen haben. Zur Erlassung einer solchen Weisung sind daher grundsätzlich alle Vorgesetzten im Sinne des § 44 befugt, bei Erlassung und Änderung eines Normaldienstplans ist allerdings gem § 9 Abs 2 lit b PVG das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Zur Dienstleistung ist der Beamte/die Beamtin verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben (zB Urlaub, Dienstfreistellung nach dem PVG, Kuraufenthalt) oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Eine Dienstbefreiung oder Enthebung erfolgt dabei immer auf einer konkreten gesetzlichen Grundlage, wohingegen eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst immer auf Grund einer als Rechtfertigungsgrund anzuerkennenden Tatsache (zB...