BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 47a Begriffsbestimmungen
Anmerkung: § 47a enthält die grundsätzlichen Definitionen des Dienstzeitrechts des Bundes. Durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 2007/96, wurde infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass Zeiten einer Dienststellenbereitschaft bzw eines Journaldienstes im dienstnehmerschutzrechtlichen Zusammenhang voll als Dienstzeit anerkannt und somit auf die Höchstgrenzen der zulässigen Dienstzeit (§ 48a) anzurechnen sind.