BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47 Befangenheit
Anmerkung: Unter Befangenheit versteht man die Hemmung eines unparteiischen Entschlusses durch unsachliche psychologische Momente. § 7 AVG bzw die entsprechenden Sonderbestimmungen (zB § 76 BAO und § 26 JN) gelten nur für behördliche Verfahren, nicht jedoch für sonstige Tätigkeiten der Verwaltung (zB Privatwirtschaftsverwaltung). Dem wirkt § 47 entgegen. Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Dies wird entsprechend § 7 AVG vor allem dann der Fall sein, wenn sich das Verwaltungshandeln auf den Beamten/die Beamtin selbst, den Ehepartner/die Ehepartnerin (wohl auch den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin oder den eingetragenen Partner), auf Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, auf ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, bezieht; darüber hinaus in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen sowie in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder sind. Darüber hinaus können auch freund- oder feindschaftliche Beziehungen als Befangenheitsgrün...