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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 46 Amtsverschwiegenheit

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: Die in Art 20 Abs 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit erhält durch § 46 iVm § 91 eine disziplinarrechtliche Sanktion. Als „geheim“ ist eine Tatsache dann zu betrachten, wenn lediglich ein geschlossener oder schließbarer Kreis von Personen von ihr Kenntnis hat. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegt sie darüber hinaus nur, wenn sie dem Beamten/der Beamtin nur aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt ist. Dazu gehören auch informelle Vorgänge wie Mittagessen mit Kollegen/Kolleginnen oder Gespräche im Rahmen von Seminaren, lediglich die rein private Kenntnis von Amtsvorgängen begründet keine Verschwiegenheitspflicht. Weiters muss die Geheimhaltung in einem der in Abs 1 aufgezählten Interessen (öffentliche oder private) liegen.

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gilt grundsätzlich gegenüber jedermann und über das Dienstverhältnis hinaus (korrespondierender Straftatbestand § 310 StGB), nicht jedoch gegenüber:

  • dem/der Vorgesetzten einschließlich des Bundesministers/der Bundesministerin und des Staatssekretärs/der Staatssekretärin (wenn gem § 11 BMG weisungsbefugt),

  • dem erkennenden Gericht bzw der zuständigen Verwaltungsbehörde im Falle einer Entbindung vo...

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