BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 45b Teamarbeitsbesprechung
Anmerkung: Zur Sicherstellung der Qualität der Gesamtleistung des Teams soll im Anschluss an die Mitarbeitergespräche in einer Teamarbeitsbesprechung geprüft werden, inwieweit in der Zusammenarbeit oder hinsichtlich der Aufteilung der Arbeitsaufgaben noch Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.
Die § 45a und 45b sind gem § 213d nicht auf Lehrer/Lehrerinnen anzuwenden.