BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 45 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
Anmerkung: Die in § 45 genannten Pflichten sind solche „allgemeiner Natur“. Darüber hinaus besteht eine Reihe in anderen Rechtsvorschriften enthaltener weiterer Pflichten für Vorgesetzte wie bspw die Berichtspflicht nach § 81 Abs 1 oder die Pflicht zur Erstattung einer Disziplinaranzeige nach § 109 Abs 1.
Abs 1 konkretisiert die Pflicht zur Dienstaufsicht, die Vorgesetzte über ihre Mitarbeiter zu führen haben: Anleiten/Kontrollieren, erforderliche Weisungen erteilen, Fehler und Missstände abstellen, Sorgetragung um Einhaltung der Dienstzeit, Förderung des Fortkommens und Lenkung der dienstlichen Verwendung.
Abs 1a setzt die stRspr des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall von Erholungsurlaub um: Gem dieser Rspr darf ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und den entsprechenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub nicht allein schon deshalb verlieren, weil er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verlust des Anspruchs automatisch und ohne vorherige Prüfung e...