BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 44 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
Anmerkung: Unter Vorgesetztem/Vorgesetzter ist jeder Organwalter/jede Organwalterin mit Dienst- oder Fachaufsicht zu verstehen; darunter fallen auch die im Art 19 B-VG genannten obersten Organe des Vollziehung. Eine Weisung ist eine einseitige und bindende Anordnung, die die Arbeitspflicht im Einzelfall konkretisiert. Sie muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, ihr bindender Charakter muss aber erkennbar sein (im Unterschied zB zur bloßen Mitteilung einer Rechtsmeinung). Eine Weisung ist eine generelle oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von untergeordneten Organwaltern/Organwalterinnen ergeht.
Weisungen dürfen dann nicht befolgt werden (kein Ermessen!), wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurden oder ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg nach sich ziehen würde.
Erachtet der Beamte/die Beamtin eine Weisung aus einem anderen Grund als rechtswidrig, so hat er/sie vor der Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten seine/ihre rechtlichen Bedenken nachvollziehbar und hinreichend begründet mitzuteilen (Remonstration oder Widerspruchspflicht). Damit besteht bis zu einer schriftlichen Erteilung d...