BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 43 Allgemeine Dienstpflichten
Anmerkung: Gem § 91 BDG 1979 sind Beamte und Beamtinnen disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen. Das Disziplinarrecht der Beamten ist jedoch, im Gegensatz zum gerichtlichen Strafrecht, nicht durch eine fragmentarische, sondern seine generelle Struktur charakterisiert. In den § 43 bis 60 finden sich daher neben den so genannten allgemeinen auch die besonderen Dienstpflichten, welche als elementarste Beamtenpflichten die Entscheidungsgrundlage für die Disziplinarbehörden darstellen.
Die in Abs 1 und 2 normierten allgemeinen Dienstpflichten stehen dabei im Verhältnis der Subsidiarität zu den besonderen Dienstpflichten: Wird durch das Verhalten sowohl die Verletzung einer besonderen als auch die einer allgemeinen Dienstpflicht realisiert (Idealkonkurrenz), so gilt ausschließlich die besondere Dienstpflicht als verletzt.
Abs 1 statuiert die Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung von insgesamt sechs Grundsätzen: der Pflicht zur Rechtmäßigkeit, zur Treue, zur Gewissenhaftigkeit, zur Unparteilichkeit, zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel und zur Eigeninitiative.
Unter den „dienstliche...