BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 42 Verwendungsbeschränkungen
Anmerkung: Eine Verwendungsbeschränkung, die bspw durch eine Ehe entsteht, kann ohne weiteres ein „wichtiges dienstliches Interesse“ darstellen, das eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung rechtfertigt.
Auch wenn die Lebensgemeinschaft in § 42 Abs 2 BDG 1979 nicht ausdrücklich erwähnt ist, muss die Beziehungs- und Interessenlage einer solchen Verbindung durchaus der einer Ehe gleichgehalten werden bzw. als wesentlich stärker gewertet werden als die bei einer Schwägerschaft oder Verwandtschaft dritten Grades. Eine Lebensgemeinschaft kann, obwohl aus § 42 Abs 2 BDG 1979 keine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung folgt, ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung begründen.
Aus den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2011:
Die Verwendungsbeschränkungen des § 42 Abs. 2 werden auch auf Naheverhältnisse zwischen Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten oder Auszubildenden ausgedehnt. Da es sich um den gleichen Sachverhalt handelt, soll das Dienstrecht entsprechend harmonisiert werden, weshalb eine bezügliche Bestimmung auch in das Vertragsbedienstetengesetz aufgenommen wird. Der Gesetzgeber geht bereits jetzt davon aus, dass Verwandtschaft innerhalb ein...