BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 41 Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche
Anmerkung: „§ 41 BDG umfasst nicht nur die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, sondern auch eine (qualifizierte) Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle.“
Nach Abs 2 soll die Versetzung in ein anderes Ressort nur unter voller Wahrung der Rechtsschutzinteressen der betroffenen Bediensteten, wie sie auch für Bedienstete anderer Dienstbereiche bei einem Ressortwechsel gelten, zulässig sein.