BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 40 Verwendungsänderung
Anmerkung: „In Abs 1 wird klargestellt, dass auch Funktionäre in befristeter Funktion vorzeitig von dieser abberufen werden können.“
Voraussetzung für eine qualifizierte Verwendungsänderung ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt bzw eine solche im Zusammenhang mit der neuen Organisation geboten ist. Eine solche Änderung ist aber nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten von der Dienstbehörde ein anderer Arbeitsplatz oder ein anders bezeichneter oder anders bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten seinerzeit zugewiesenen Tätigkeit tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens ein Viertel des Arbeitsplatzumfangs davon betroffen ist. Bei einer Änderung von weniger als einem Viertel des Arbeitsumfanges ist hingegen von Identität des Arbeitsplatzes auszugehen (BerK , GZ 36/8-BK/01; ). Solange aber im Wesentlichen Identität des Arbeitsplatzes gegeben ist, berührt eine allfällige Organisationsänderung diesen A...