BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 39a
Anmerkung: Als typische Projekttätigkeit kommt etwa eine Tätigkeit eines Experten im Rahmen der Vorbereitung der EU-Osterweiterung in Betracht.
§ 39a Abs 2 BDG sieht vor, dass auf die Entsendung die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden sind, und enthält eine Fiktion, wonach die betreffende Einrichtung, an die der Beamte entsendet wurde, für die Dauer der Entsendung als Dienststelle gelte. Der Dienstort eines gem § 39a BDG an eine ausländische Einrichtung entsendeten Beamten liegt somit für die Dauer seiner Entsendung im Ausland.
Zu Abs 3:
Die von Österreich gemäß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vorzunehmenden Abordnungen von Lehrpersonen haben sich statutgemäß auf (nunmehr weiter) ausgedehnte Zeiträume zu beziehen, sodass in der Bestimmung über die Höchstdauer der Entsendungen eine auf diesen Sonderfall Bedacht nehmende Ausnahme zu verankern ist.